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Medizinische Behandlungspflege auf ärztliche Verordnung

Die Behandlungspflege beinhaltet die medizinische Versorgung, die ein Arzt nach SGB V genehmigt hat. Wir führen mit unseren geschulten Pflegekräften die Maßnahmen durch, die Sie selbst nicht erbringen können und wofür eine direkte ärztliche Behandlung auch nicht nötig ist. In einem solchen Fall stellen wir Ihnen eine ausgebildete Kranken- oder Altenpflegekraft zur Seite.
Diese sorgt für die Medikamentengabe, medizinische Versorgung, diabetische Versorgung, Wundversorgung, Port- und SPK-Versorgung, Versorgung nach Krankenhausaufenthalt oder Reha und die Verhinderungspflege.

Die Ihnen gegenüber erbrachte Behandlungspflege soll Sie bei der Heilung oder Verbesserung Ihrer medizinischen Probleme unterstützen und helfen, eine Verschlechterung Ihrer Erkrankung zu verhindern. Manchmal ordnen Ärzte eine Behandlungspflege auch an, um einem Krankenhausaufenthalt vorzubeugen. Insofern lässt sich die Behandlungspflege wie folgt beschreiben.

Die medizinische Versorgung im Rahmen der Behandlungspflege steht für alle von einem Arzt verschriebenen Pflegeleistungen, die eine examinierte Altenpflegekraft, Krankenpflegekraft, Gesundheitspflegekraft oder Kinderkrankenpflegekraft erbringt.

Formen und Leistungen der Behandlungspflege

Die ärztliche Verordnung kann vergleichbar mit der Verschreibung von Medizin ausfallen und verschiedene Formen der Behandlungspflege umfassen. Damit dient sie als Mittel, um Symptome zu behandeln. Im Einzelnen sieht die Behandlungspflege folgende Ausführungen vor:

  • Beatmungsgerät: Bedienung und Überwachung
  • Blutdruckmessung
  • Drainagen: Überprüfung und Versorgung
  • Einlauf, Klistier, Klysma
  • Infusionen: Wechseln und erneutes Aufhängen
  • Inhalation, Injektionen
  • Katheter: Versorgung, Krankenbeobachtung
  • Magensonde: Legen und Wechseln
  • PEG-Sondenversorgung
  • Stomabehandlung, Trachealkanülenmanagement
  • Venenkatheter: Versorgung, Verbände

Nach den aufgeführten Tätigkeiten handelt es sich bei der medizinischen Behandlungspflege nach dem Sozialgesetzbuch (SGB V) um eine mehrheitlich medizinische Versorgung. Bei der Kostenübernahme kommt es allerdings hin und wieder zu Kontroversen zwischen Krankenkasse und Pflegekasse. Denn nicht immer kann exakt getrennt werden, wo der Geltungsbereich der Krankenversicherung aufhört und der Geltungsbereich der Pflegeversicherung anfängt. In solchen Fällen beraten wir Sie. Nehmen Sie Kontakt zu unserem Büro in Bielefeld auf!

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